Verbrennen von Grünabfällen im Kleingarten verboten

Das Verbrennen von Gartenabfällen in Privatgärten (Kleingärten) und öffentlichen Einrichtungen ist gemäß Senatsbeschluss zur Aufhebung der „Verordnung über die Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ ab dem 18.11.2017 nicht mehr zulässig.

Demnach ist die Beseitigung von Gartenabfällen durch Verbrennung nunmehr eine Ordnungswidrigkeit.

Dies gilt für Privatgrundstücke, Kleingartenvereine und öffentliche Einrichtungen. Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer und Lagerfeuer sind weiterhin unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien zulässig, wenn sie dem Brauchtum dienen und nicht der Abfallbeseitigung.

Weitere Informationen auf der Internetseite der BUKEA (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft):

http://www.hamburg.de/abfall